Rechtsgrundlagen für Prüfungen
Uns Studierenden stehen per Gesetz viele Rechte zu, die jedoch nicht allgemein bekannt sind. Aus diesem Grund haben wir hier einige der wichtigsten Passagen aus dem Universitätsgesetz (UG) und der Satzung der TU zusammengefasst. Sie sollen als Nachschlage- und Informationswerk dienen.
Ausschnitt aus der Satzung: Rechtsgrundlagen für Prüfungen und Zeugnisse
Einsichtnahme zu Prüfungen: Universitätsgesetz, § 79:
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln der elektronischen Kommunikation ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Rechtsgrundlagen für Zeugnisse
Das Datum der Ablegung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen wird nicht mehr mit dem Datum der Ablegung der letzten notwendigen Lehrveranstaltung sondern mit dem Datum der Einreichung aller Zeugnisse am Dekanat definiert. Wer also gegen Ende eines Semesters den Abschnitt abschließt, sollte bei Anspruch auf Beihilfen unverzüglich nach Erhalt des letzten Zeugnisses einreichen.
Auch erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Tatsache, das Zeugnisse über LVAs unverzüglich, jedenfalls aber längstens innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung (§ 75 Abs 4 UG) auszustellen sind . Sollte das nicht geschehen, besteht auf euer Recht und meldet uns auch diese Vorfälle.
Bei Nicht-Antreteten zu einer Prüfung findet keine Beurteilung und daher auch keine Austellung eines Zeugnisses statt.
Weitere Informationen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Prüfungsrecht (Seite der Fachschaft Informatik)