Rechte und Pflichten

Recht zur Prüfungseinsicht
§ 79 Abs 5 UG
Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt.

Prüfungen dürfen kopiert werden (außer Multiple Choice)
§ 79 Abs 5 UG
Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.

Die Zeugnisse müssen innerhalb von 4 Wochen nach Prüfung ausgestellt werden (auch in vorlesungsfreie Zeiten)
§ 75 Abs 4 UG
Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.

3 Prüfungstermine müssen pro Semester angeboten werden
§ 59 Abs 3 UG
Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.

Regelungen zur Anmeldung von Prüfungen
§ 16 Abs 2 Satzung TU
Für die Anmeldung zu Prüfungen hat das Studienrechtliche Organ eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Die Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen haben nicht mehr als eine Woche vor dem Prüfungstermin zu enden.

Studierende auf der Warteliste müssen zum Prüfungstermin erscheinen oder sich rechtzeitig abmelden
§ 16 Abs 5 Satzung TU
Wurde bei Prüfungen mit beschränkter Teilnehmendenzahl die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze ausgeschöpft, sind die über diese Anzahl hinaus gehenden zum Prüfungstermin ordnungsgemäß angemeldeten Studierenden in eine Warteliste aufzunehmen. Diese haben auch zum Prüfungstermin zu erscheinen, oder sich gemäß § 18a von der Prüfung abzumelden. Das Studienrechtliche Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass ordentliche Studierende der Warteliste, für die diese Prüfung nach den curricularen Vorgaben ein Pflichtfach darstellt und denen trotz Erscheinen am Prüfungstag kein Platz zur Verfügung gestellt werden konnte, die Möglichkeit haben, die Prüfung ehestmöglich, vorzugsweise innerhalb von zwei Wochen ab dem Prüfungstermin abzulegen. Dieser zusätzliche Prüfungstag ist Teil des ursprünglichen Prüfungstermins und die Teilnahme ist von den berechtigten Studierenden nach Bekanntgabe des Prüfungstages zu bestätigen. Andernfalls ist eine Abmeldung gemäß § 18a durchzuführen.

Abmeldung von Prüfungen muss bis 2 Tage vor dem Prüfungstag möglich sein
§ 18a Abs 1 Satzung TU
Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens zwei Arbeitstage vor dem Prüfungstag mündlich, schriftlich oder elektronisch bei der Prüferin/beim Prüfer oder bei der Studiendekanin/beim Studiendekan von der Prüfung abzumelden.

Bei Nichterscheinen ohne Abmeldung zu einer Prüfung kann eine Sperre dieser Prüfung von 8 Wochen verhängt werden (auch auf einem Wartelistenplatz)
§ 18a Abs 2 und 3 Satzung TU
Erscheinen Studierende nicht zu einer Prüfung, ohne sich gemäß Abs. 1 abgemeldet zu haben, so ist die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der Prüferin/des Prüfers berechtigt, diese Studierenden für einen Zeitraum von acht Wochen von der Anmeldung zu dieser Prüfung auszuschließen. Diese ordnungsrechtliche Frist beginnt mit dem Prüfungstag, an dem die/der Studierende trotz aufrechter Anmeldung ohne vorherige Abmeldung nicht erschienen ist. Die betroffenen Studierenden sind von der Sperre auf geeignete Weise zu informieren.
Kann die/der Studierende nachweisen, dass sie/er durch einen triftigen Grund (zB. Unfall) oder einen anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund an einer rechtzeitigen Abmeldung gemäß Abs. 1 gehindert gewesen ist, ist die Sperre aufzuheben.

Fünf Prüfungsantritte:
1 Regulärer Antritt
4 Wiederholungsmöglichkeiten, wobei die zwei letzten Wiederholungen kommissionell abgehalten werden.
§ 21 Abs 1 Satzung TU
Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen insgesamt viermal zu wiederholen. Die dritte und vierte Wiederholung sind jedenfalls kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird.

Vier Prüfungsantritte für StEOP-Fächer:
1 Regulärer Antritt
3 Wiederholungsmöglichkeiten, wobei die letzte Wiederholung kommissionell abgehalten wird.
§ 21 Abs 2 Satzung TU
Abweichend von Abs. 1 sind die Studierenden berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1 und § 77 Abs. 2 UG dreimal zu wiederholen. Die dritte Wiederholung ist kommissionell durchzuführen, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird.

Mündliche Prüfungen sind öffentlich (man darf zuschauen, ohne zu stören)
§ 79 Abs 2 UG
Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken.

Um eine bessere Note zu erhalten, kann eine Prüfung einmal wiederholt werden
Dabei ist zu beachten, dass dann die Note der Wiederholungsprüfung zählt, auch wenn sie schlechter ist als die ursprüngliche.
§ 77 Abs 1 UG
Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

Kommissionelle Prüfungen
Diese werden von mehreren Professoren aus ähnlichen Fachrichtungen begleitet um zu verhindern, dass die Studierenden aufgrund persönlicher Differenzen mit dem Prüfer ungerecht behandelt werden.
schriftliche VO Prüfungen: deine Prüfung wird zusätzlich kontrolliert
mündliche VO Prüfung: wird im Beisein von oben genannten Professoren abgehalten
bei Kolloquien: wie bei schriftlicher VO Prüfung
§ 77 Abs 3 UG
Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt wird. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
§ 19 Abs 1 und 3 Satzung TU
Für kommissionelle Prüfungen hat das Studienrechtliche Organ Prüfungssenate zu bilden. Einem Prüfungssenat haben mindestens drei, im Bedarfsfall höchstens fünf Personen anzugehören. Ein Mitglied ist zum/zur Vorsitzenden des Prüfungssenats zu bestellen.