Anrechnung

Anerkennung von Prüfungen – national und international

Im Zuge der wachsenden Mobilität von Studierenden spielt die Anerkennung von Prüfungen, die an einer anderen Uni abgelegt werden, eine immer größere Rolle. Im Folgenden wird versucht, einen Überblick über die Anerkennung von Prüfungen zu geben.

Allgemeines

Die entscheidende Rechtsgrundlage für die Anerkennung ist § 78 des Universitätsgesetzes 2002 (UG 02). Dort wird auch festgelegt, dass der Studiendekan als erste Instanz dafür zuständig ist. Er hat über den Antrag innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Zweite und letzte Instanz ist der Senat der TU Wien. Darüber hinaus ist wie in allen Verwaltungsverfahren noch Beschwerde beim Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof möglich.
Um aber langwierige Verfahren bzw. negative Bescheide von Anfang an zu vermeiden, sollte man vor dem Antrag unbedingt persönlich mit dem Studiendekan sprechen ( Sprechstunde : Mo, 9-10h am Dekanat) bzw. bei Bedarf die Fachschaft als gesetzliche Vertretung der Studierenden kontaktieren.

Um die Anerkennung beantragen zu können, müssen entsprechende Nachweise darüber vorgelegt werden. Insbesondere sind dies die gültigen Studienpläne und nach Möglichkeit Angaben über die Inhalte des Studiums. Die Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.


Gesetz

Das UG 02 besagt im Wesentlichen, dass positive Prüfungen, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Uni oder z.B. an einer berufsbildenden höheren Schule abgelegt wurden, vom Studiendekan bescheidmäßig anzuerkennen sind. Das gilt jedoch nur, wenn sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Insbesondere gibt es eine Regelung zur Förderung der Mobilität: Prüfungen, die an einer inländischen Uni oder an einer Uni eines EU- oder EWR-Landes abgelegt wurden, müssen jedenfalls anerkannt werden, wenn die ECTS-Punkte gleich sind oder nur geringfügig (ca. 20%) abweichen und es sich um “das gleiche Fach […] desselben Studiums” [1] handelt. Bei der Beurteilung spielt auch eine Rolle, zu welchem Studium das betroffene Fach gehört und welche Bedeutung ihm für das Gesamtergebnis der Ausbildung zukommt. [2] Das Fach Statik an der Uni für Bodenkultur muss beispielsweise nicht unbedingt gleichwertig zur Statik an der TU sein.


Gleichwertigkeit

Was bedeutet dieser Begriff konkret? Der Ausdruck “Gleichwertigkeit” steht sprachlich im Gegensatz zur “Gleichheit”. Natürlich wird eine Prüfung an einer anderen Uni nie komplett gleich sein, weil ein anderes Umfeld, andere Schwerpunkte und andere Prüfer vorliegen. Um die Gleichwertigkeit zu beurteilen, kann man z.B. die Inhalte der Prüfungen, das Niveau, die Prüfungsart (schriftlich/mündlich) und den Umfang der Leistung heranziehen. [3] Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Erkenntnissen dazu eindeutig festgestellt, dass sowohl die Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang als auch nach der der Prüfungsart- und weise vorliegen muss. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann man von Gleichwertigkeit sprechen.


Prüfungen an einer anderen österreichischen Uni

Wer sein Studium an einer inländischen Uni (z.B. TU Graz) beginnt, und dann woanders (z.B. TU Wien) fortsetzen möchte, wird für gewöhnlich keine Probleme mit der Anerkennung seiner Prüfungen haben, da die Inhalte und Methoden der Lehre innerhalb Österreichs meist ähnlich sind.
Anders schaut die Sache beim so genannten Prüfungstourismus aus. Ein Beispiel: Ich studiere Bauingenieurwesen an der TU Wien, möchte aber aus gewissen Gründen die Statik-Prüfung lieber in Innsbruck machen. Hier sagt das Universitätsgesetz ( § 63. (8) ) folgendes: Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Uni in Österreich ist unzulässig. [4] Darüber hinaus ist die Ablegung von Prüfungen an einer anderen als der eigenen Uni nur dann zulässig, wenn der Studiendekan es im Voraus genehmigt. [5] Diese Regelung betrifft nicht die Freifächer.


HTL-Prüfungen

Für die Studienrichtung BI gibt es in der Regel keine Anrechnungen von HTL-Prüfungen, da eine Gleichwertigkeit im Sinne des UG 02 (siehe oben) kaum vorliegt.
Anrechnung von Schulen auf der Dekanatshomepage (aufgerufen im Dez. 2013) sagt, dass Prüfungen aus einer HTL nicht anerkannt werden, “ da sie nicht gleichwertig gemäß dem Universitätsgesetz UG 2002 sind. “, bzw.: “ Fächer, die an einer HTL oder anderen Schule absolviert wurden, werden nicht angerechnet. Es müssen alle Lehrveranstaltungen entsprechend des Studienplans abgeschlossen werden.


Prüfungen an ausländischen Unis

Um die grenzüberschreitende Anerkennung zu erleichtern, hat Österreich zahlreiche Abkommen mit anderen Staaten unterzeichnet. Diese gelten sowohl für ausländische Studierende, die ihr Studium in Österreich fortsetzen wollen als auch für österreichische Studierende, die einen Teil der Fächer im Ausland absolvieren. Hierbei gibt es eine pauschalierte Anerkennung, indem auf die Qualität der Ausbildung im jeweils anderen Staat vertraut wird.
Das Lissabonner Anerkennungsübereinkommen von 1997 wurde von den meisten europäischen Staaten unterzeichnet. Es legt fest, dass im Ausland absolvierte Prüfungen anzuerkennen sind, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den ausländischen und den österreichischen Fächern besteht. Die Einrichtung, die die Anerkennung verweigert (z.B. Studiendekan), muss nachweisen, dass die Unterschiede wesentlich sind.
Weiters hat Österreich mit mehreren Staaten bilaterale Abkommen geschlossen (z.B. Deutschland, Italien, USA). Sie beinhalten ebenfalls Richtlinien für eine generelle Anerkennung von Prüfungen.


Vorausanerkennung

Für Studierende, die ein oder mehrere Semester im Ausland verbringen, ist die “Vorausanerkennung” möglich. In einem Bescheid stellt der Studiendekan vor Antritt des Auslandssemesters fest, welche Lehrveranstaltungen gleichwertig sind. So haben Studierende die Sicherheit, keine Fächer im Ausland “umsonst” zu machen. Probleme können sich ergeben, wenn man vor Ort feststellt, dass bestimmte Lehrveranstaltungen nicht oder gleichzeitig stattfinden, sodass man das vorgenommene Programm nicht absolvieren kann. In diesem Fall ist sollte man jedenfalls kurzfristig (z.B. per E-Mail) Kontakt mit dem Studiendekan aufnehmen, um Änderungen rechtzeitig abzuklären.

Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an das Dekanat oder an den Studiendekan .


Links:

Weitere Infos:

[1] UG 02, § 78 Abs. 1.
[2] Kasparovsky, H., 2004. Automatische Anerkennung von Prüfungen?, Zeitschrift f. Hochschulrecht 3, 90-100.
[3] siehe 2.
[4] UG 02, § 63 Abs. 8.
[5] UG 02, § 63 Abs. 9.
[6] Österr. Hochschulrecht, Heft 8. Akadem. Anerkennung multilateral. BMBWK 1999.

letzte Änderung: 25.04.14 (Stalleker und Kalliauer)