§1 Die Konferenz
(1) Die deutschsprachige Fachtagung der Studierenden des Bauingenieurwesens trägt den Namen Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (BauFaK).
(2) Sie ist die Nachfolgeorganisation der Bundesfachschaftenkonferenz (BUFAK).
(3) Die Organisatoren legen in Rücksprache mit dem Ständigen Ausschuss der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (StAuB) den Ablauf der Konferenz fest. Sie erarbeiten eine Dokumentation, die in gedruckter und digitaler Form den teilnehmenden Fachschaften und in digitaler Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
(4) Die BauFaK findet einmal pro Semester statt, in Ausnahmefällen einmal pro Kalenderjahr. Ausnahmefälle sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§2 Teilnehmende
Die Teilnehmenden der BauFaK unterteilen sich in die folgenden Gruppen:
- Gruppe A: Vertreterinnen, Vertreter und Mitglieder der Fachschaften Bauingenieurwesen und Vertreterinnen, Vertreter und Mitglieder der Fachschaften Bauingenieurwesen, die mit anderen Fachdisziplinen in gemeinsamen Fachbereichen oder Fakultäten organisiert sind. Diese können an allen Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen studieren.
- Gruppe B: Ehemalige der Gruppe Abschnitt A
- Gruppe C: Gäste
§3 Themen der BauFaK
(1) Die BauFaK befasst sich mit hochschul- sowie allgemeinpolitischen und studienrelevanten Themenbereichen.
(2) Einzelne Themen werden in Arbeitskreisen diskutiert und für das Plenum vorbereitet.
(3) Die BauFaK dient dem Sammeln von Informationen zu diesen Problematiken, dem Erarbeiten von Lösungsvorschlägen und tritt mit den Resultaten gegebenenfalls an die Öffentlichkeit.
(4) Zu veröffentlichende Resultate werden von den Organen der BauFaK (§§ 4, 5, 6) in geeigneter Form an die Öffentlichkeit herangetragen.
§4 Das Plenum
(1) Das Plenum der BauFaK ist öffentlich und setzt sich aus allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach §2 zusammen.
(2) Es ist das beschlussfassende Organ der BauFaK.
(3) Das Plenum bestellt und entsendet Vertreterinnen und Vertreter für verschiedene Gremien.
(4) Es ermittelt die Organisatoren der zukünftigen BauFaK.
(5) Das Plenum ist zu protokollieren und wird durch eine Redeleitung moderiert.
§5 Der StAuB
§5.1 Definition
(1) Der Ständige Ausschuss der Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (StAuB) vertritt die BauFaK in der Öffentlichkeit zwischen den Bauingenieur-Fachschaften-Konferenzen.
(2) Der StAuB wird auf jeder BauFaK neu gewählt. Er besteht aus drei bis fünf Studierenden der Gruppe A gemäß §2, die an mindestens drei verschiedenen Hochschulen studieren sollten. Dabei sollten die verschiedenen Hochschulformen berücksichtigt werden.
(3) Der StAuB wird gemäß der Geschäftsordnung gewählt.
(4) Er tagt mindestens zweimal im Semester öffentlich.
§5.2 Aufgaben
(1) Der StAuB ist an die Weisungen des Plenums gebunden. Er kann jedoch bei gegebenen Veränderungen eigenverantwortlich handeln. Entscheidungen darüber müssen im Konsens getroffen werden.
(2) Der StAuB gibt Informationen an die Fachschaften weiter und ist Unterzeichner der Veröffentlichungen der BauFaK.
(3) Der StAuB tauscht sich mit der Meta-Tagung der Fachschaftenkonferenzen (MeTaFa) aus. Er entsendet Vertreterinnen und Vertreter in die Zusammenkunft der MeTaFa.
(4) Beim Eintreten eines Falles nach §9 (1) bis (3) der Geschäftsordnung kann der StAuB eigenverantwortlich Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien nach §5 der Geschäftsordnung entsenden. Entscheidungen darüber müssen im Konsens getroffen werden.
§5.3 Rechenschaft und Entlastung
(1) Auf jeder BauFaK ist ein Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds der Gruppe A oder B kann der StAuB auf Grundlage des Rechenschaftsberichtes entlastet werden.
(3) Durch eine Abstimmung mit absoluter Zweidrittelmehrheit nach §2 der aktuellen Geschäftsordnung gilt der StAuB als entlastet.
§6 Entsandte der BauFaK
(1) Die Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter, die in den Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens e.V. (AS Bau), die zur Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e.V. (ASIIN), in den Fakultätentag für Bauingenieurwesen, Geodäsie und Umweltingenieurwesen e.V. (FTBGU) und in den Fachbereichstag Bauingenieurwesen (FBT bau) entsendet werden, vertreten die Meinungen der BauFaK gegenüber den Gremien und sind an die Entscheidungen der BauFaK gebunden.
(2) Die Wahl und Amtszeit der Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter sind in der GO geregelt.
(3) Das Plenum entsendet solche Personen, die auf der BauFaK erfolgreich an der Akkreditierungsschulung teilgenommen haben, in den Studentischen Pool für Akkreditierungsverfahren (spa-fu3) und in den Studentischen Pool des Fachausschusses 03 Bauwesen und Geodäsie (FA 03) der Akkreditierungsagentur der ASIIN.
§7 Beschlüsse und deren Änderungen
(1) Das Plenum ist beschlussfähig, sobald 50% der am Beginn des Plenums anwesenden Stimmen zur Abstimmung anwesend sind.
(2) Satzungsbeschlüsse/ -änderungen, sowie Geschäftsordnungsbeschlüsse/ -änderungen können nur gefasst werden, sobald sie mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit gefällt werden. Alle anderen Beschlüsse werden nach §2 der Geschäftsordnung abgestimmt.
§8 Geschäftsordnung
Die Bauingenieur-Fachschaften-Konferenz (BauFaK) gibt sich eine Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Schlussbestimmungen:
Die Satzung wurde während der 92. BauFaK in Stuttgart überarbeitet und am 30. Mai 2019 mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen.
Stand: 01. November 2018