Die Geschäftsordnung der BauFaK regelt die Plenen und ist Bestandteil der Satzung.

§1 Teilnehmerrechte

(1) Alle Teilnehmergruppen (A, B und C) haben Rederecht.
(2) Teilnehmende der Gruppe A haben nach §2 Stimmrecht und dürfen sich an Meinungsbildern beteiligen.
(3) Teilnehmende der Gruppe B haben eine beratende Funktion und haben die Möglichkeit sich ebenfalls an Meinungsbildern zu beteiligen. Teilnehmende der Gruppe B haben kein Stimmrecht.

§2 Stimmenanzahl

(1) Jede anwesende Fachschaft erhält maximal 7 Stimmen, jedoch nicht mehr als die Anzahl ihrer anwesenden Teilnehmenden im Plenum.
(2) Diese Stimmen sind innerhalb der Fachschaft personenungebunden.
(3) Zu Beginn jedes Plenums wird die Stimmanzahl der anwesenden Teilnehmenden der Gruppe A festgestellt.
(4) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Bei einer geforderten absoluten Zweidrittelmehrheit, muss die Anzahl der positiven Stimmen mindestens Zweidrittel der in Abs. 3 bestimmten Stimmen betragen.

§3 Personenwahlen

§3.1 Einzelwahlen

(1) Bei Personenwahlen werden die Kandidierenden einzeln gewählt. Diese können vom Plenum vorgeschlagen werden.
(2) Für die Wahl ist eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit nach §2 ausreichend.
(3) Die Kandidierenden müssen sich dem Plenum persönlich vorstellen; bei Wiederwahl sind Ausnahmen möglich.

§3.2 Blockwahlen

(1) Für die Wahl der Gremien, in denen die BauFaK vertreten ist, sind auf Antrag des Plenums Blockwahlen möglich.
(2) Dies bedeutet, dass alle zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter eines Gremiums in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden können.
(3) Sollte die Blockwahl scheitern, werden Einzelwahlen nach §3.1 durchgeführt.

§4 StAuB Wahl

§4.1 Kandidatur:

Die StAuB-Wahl ist eine Personenwahl nach §3.1, allerdings müssen die Kandidierenden vom Plenum vorgeschlagen werden.

§4.2 Wahlsystem:

Die StAuB-Wahl erfolgt geheim. Die Kandidierenden werden mittels Stimmzettel einzeln gewählt. Für jeden Kandidierenden muss ein Kreuz gemacht werden. Der/ Die Wahlberechtigte hat die Möglichkeit unter folgenden Optionen auszuwählen: Ja/ Nein/ Enthaltung.

§4.3 Ungültigkeit der Stimmzettel:

Grundsätzlich ist ein Stimmzettel ungültig, wenn der Wille der Wählerin des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist. Eindeutige Streichungen sind zulässig.

§4.4 Auszählung:

(1) Die Auszählung erfolgt durch die ausrichtende Fachschaft unter der Aufsicht zweier benannter Personen der Gruppe B.
(2) Ansonsten werden diese beiden Personen nach §3.1 gewählt.
(3) Die Anzahl der Stimmen für einen Kandidierenden ergibt sich aus der Differenz seiner Ja und Nein Stimmen – Enthaltungen fließen nicht in die Berechnung ein.
(4) Die Kandidierenden mit den meisten Stimmen sind gewählt. Voraussetzung ist eine positive Stimmendifferenz.
(5) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl nach §4.2 zwischen den Betreffenden durchgeführt.
(6) Die Wahl wird solange wiederholt, bis ein eindeutiges Ergebnis feststeht.
(7) Die Zusammensetzung des StAuB wird dem Plenum mitgeteilt.
(8) Der Wahlverlauf ist im Protokoll festzuhalten.

§5 Gremienwahl

Die Vertreterinnen und Vertreter werden durch die BauFaK entsprechend §3 gewählt.

§5.1 Akkreditierungsverbund für Studiengänge des Bauwesens e.V. (AS Bau)

(1) Die BauFaK entsendet Vertreterinnen und Vertreter für eine Amtszeit von zwei Semestern in den AS Bau.
(2) Im AS Bau werden folgende Gremien besetzt::

  • Vorstand
  • Fachausschuss
  • Mitgliederversammlung

(3) Dabei hat die BauFaK in den Gremien unter §5.1 Abs. 2 folgende stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter zu besetzen:

  • Eine Vertreterin oder ein Vertreter im Vorstand
  • Zwei Vertreterinnen und Vertreter im Fachausschuss
  • Drei Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung

(4) Dabei ist die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter des Vorstandes automatisch Vertreterin oder Vertreter im Fachausschuss. Die gewählten Vertreterinnen und Vertreter des Fachausschusses sind automatisch Vertreterinnen und Vertreter in der Mitgliederversammlung.

§5.2 Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e.V. (ASIIN)

(1) Die BauFaK schlägt der Akkreditierungskommission der ASIIN eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in ihrem Fachausschuss Bauwesen und Geodäsie (FA 03) vor.
(2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und ist auf eine Wiederwahl beschränkt.
(3) Die von der BauFaK vorgeschlagene Vertreterin oder der von der BauFaK vorgeschlagene Vertreter betreut zudem den studentischen Pool für Akkreditierungsverfahren (spa-fa3).
(4) Die von der BauFaK vorgeschlagene Vertreterin oder der von der BauFaK vorgeschlagene Vertreter entsendet zudem eigenverantwortlich eine Vertreterin oder einen Vertreter zum Poolvernetzungstreffen (PVT) des studentischen Akkreditierungspools. Diese oder dieser ist auf dem PVT stimmberechtigt.

§5.3 Fakultätentag für Bauingenieurwesen, Geodäsie und Umweltingenieurwesen e.V. (FTBGU)

(1) Die BauFaK entsendet bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zum jeweils folgenden FTBGU. Diese Vertreterinnen und Vertreter haben in der Sitzung Rederecht und stellen die Ergebnisse der BauFaK nochmals direkt vor. Es besteht die Möglichkeit, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen.

§5.4 Fachbereichstag Bauingenieurwesen (FBT bau)

(1) Die BauFaK entsendet bis zu drei Vertreterinnen und Vertreter zum jeweils folgenden FBT bau. Diese Vertreterinnen und Vertreter haben in der Sitzung Rederecht und stellen die Ergebnisse der BauFaK nochmals direkt vor. Es besteht die Möglichkeit, Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen.

§6 Personaldebatte

(1) Eine Personaldebatte findet statt, sobald ein Mitglied der Gruppe A oder B einen entsprechenden Antrag stellt.
(2) Der Antrag kann erst im direkten Anschluss an die öffentliche Befragung der Kandidaten gestellt werden.
(3) Die Personaldebatte findet unter Ausschluss der Kandidaten und Mitglieder der Gruppe C statt.
(4) Das dann anwesende Plenum bestimmt für die Dauer der Debatte die Redeleitung aus seiner Mitte.
(5) Über den Verlauf von Personaldebatten ist auch nach Beendigung gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.
(6) Für den Zeitraum der Debatte wird die Protokollführung ausgesetzt.
(7) Die Personaldebatte ist beendet nach Schließung der Rednerliste.

§7 Redeleitung

(1) Die Redeleitung hat den geordneten Diskussionsverlauf sicherzustellen, hierzu kann die Redezeit begrenzt werden.
(2) Dies wird durch die Redeleitung deutlich angekündigt.
(3) Die Redeleitung kann jederzeit ein Meinungsbild einholen.
(4) Die Plenarsitzung soll nach Möglichkeit alle 1,5 Stunden durch die Redeleitung zu einer kurzen Pause unterbrochen werden.

§8 Anträge zur Geschäftsordnung (GO Antrag)

(1) Jeder Teilnehmende kann durch Aufstehen und Heben beider Arme jederzeit einen Geschäftsordnungsantrag anzeigen.
(2) Dieser ist durch die Redeleitung bevorzugt abzuhandeln.
(3) Der GO-Antrag ist angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt.
(4) Eine Gegenrede ist analog zum GO-Antrag anzuzeigen, wenn eine Abstimmung über den gestellten GO-Antrag erfolgen soll.
(5) Eine Gegenrede kann in formeller oder begründeter Form formuliert werden.
(6) Bei einer formellen Gegenrede darf der Gegenredner sich zu seinem Antrag nicht weiter äußern, er kennzeichnet seine Gegenrede allein durch das Wort „formell“.
(7) Die begründete Gegenrede gibt dem Gegenredner die Möglichkeit sich zu dem GO-Antrag zu äußern, ohne jedoch inhaltlich Stellung zu beziehen. (8) Nach einer Gegenrede wird sofort über den GO-Antrag abgestimmt.
(9) Es genügt die einfache Mehrheit.
(10) Vor jeder Abstimmung über einen Antrag ist dieser nochmals deutlich zu formulieren.
(11) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung gibt es:

  • Antrag auf Schließung der Rednerliste zur aktuellen Diskussion
  • Antrag auf Erstellung eines Meinungsbildes
  • Antrag auf Sitzungsunterbrechung für 10 Minuten zur Klärung, Beratung und Diskussion in kleinen Gruppen
  • Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit

Schlussbestimmungen

Die Geschäftsordnung wurde anlässlich der 75. BauFaK 2010 in Graz als Teil der Satzung beschlossen.
Die 1. Änderung der Geschäftsordnung wurde auf der 80. BauFaK in Aachen am 2. November 2012 beschlossen.
Die 2. Änderung der Geschäftsordnung wurde auf der 82. BauFaK in Köln am 1. November 2013 beschlossen.
Die 3. Änderung der Geschäftsordnung wurde auf der 85. BauFaK in Hamburg am 17. Mai 2015 beschlossen.